Vererben/Schenken

Die Übergabe von Vermögen auf (Ehe-) Partner, Kinder, Enkel oder andere Empfänger kann von Todes wegen, durch Vererben oder unter Lebenden durch Schenkung geschehen.

Die Übertragung zu Lebzeiten durch Verschenken kann unterschiedliche Gründe haben. Bei größeren Vermögen kann die Ersparnis von Erbschaftsteuer durch mehrfache Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge bei zeitlicher Verteilung der steuerbare Vermögensübertragungen ein Motiv sein.
Grund kann auch die lebzeitige Ausstattung der Kinder mit Vermögen zur Begründung eines eigenen Hausstandes oder die frühzeitige Aufteilung des Vermögens unter den potentiellen Erben zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten sein.

Die Schenker sollten sich dabei allerdings bewusst sein, dass eine Übertragung zu Lebzeiten nur schwer wieder rückgängig zu machen ist.
Es ist daher zu überlegen, ob eine Rückforderung vertraglich vereinbart wird oder ob die wirtschaftliche Nutzung von Übertragungsgegenständen beim Schenker verbleibt. Nießbrauch oder Wohnrecht sind hier bevorzugte Gestaltungselemente.
Schenkungen, insbesondere von Grundbesitz bedürfen der notariellen Beurkundung. Der Notar ist in der Lage, den Schenkern bedürfnisgerechte Gestaltungen vorzuschlagen.

Die Vermögensübertragung von Todes wegen durch Vererben vollzieht sich von selbst. Das Gesetz hält Regelungen vor, die die Erbfolge bestimmen. Der Erblasser ist daran aber nicht gebunden. Die Testierfreiheit gibt diesem die Möglichkeit, davon abzuweichen und die Erbfolge anders zu regeln.

So kann er die Erbquoten verändern oder andere Personen als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzten. Auch kann der die Verwaltung des Erbes durch einen Testamentsvollstrecker anordnen. Als Instrumentarium dienen dabei Testament oder Erbvertrag.

Während der Erbvertrag zwingend notariell zu beurkunden ist, kann das Testament auch eigenhändig (vollständig und handschriftlich) wirksam verfasst werden.

Unklar formulierte Testamente geben oft Anlass zum Streit. Auch können sie zu unliebsamen Folgewirkungen führen, die ohne fachlichen Rat nicht bedacht werden.

Aber auch bei „verunglückten“ Testamenten oder nicht optimalen Erbquoten kann der Notar helfend zur Seite stehen, um mit den Erben dem gewünschten Willen näher zu kommen. Es empfiehlt sich daher, unsere fachkundige Beratung als erfahrendes Notariat zur Abfassung von Schenkungen und letztwilligen Verfügungen in Anspruch zu nehmen.

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