Notariat

Wir sind ein modernes, eigenständiges Notariat. Die Notare Hubertus Bange mit dem Amtssitz in Greven und Hans-Peter Sievert mit Amtssitz in Nordwalde stehen Ihnen zusammen mit Dipl.-Rechtspfleger Heinz-Dieter Fischer als Ansprechpartner für alle beurkundungspflichtigen Vorgänge zur Verfügung. Mit unseren Mitarbeitern betreuen wir unsere Mandanten fachkundig und serviceorientiert. Unser Notariat schafft für Sie die rechtliche Ordnung für Ihre persönlichen und geschäftlichen Beziehungen. Die Arbeitsbereiche des Notars sind vielfältig, sowohl im privaten als auch im unternehmerischen Bereich. Eine Beurkundung schafft Fakten und Sicherheit. Als Notare gestalten wir Recht, unabhängig und überparteilich.

Notariat

Wir bieten folgende Leistungen an:

Schlichtung

Streitvermeidung, Schlichtung und Mediation
Streit bleibt nicht aus. In bestimmten Situationen ist er sogar vorprogrammiert. Insbesondere in Scheidungsfällen und bei Erbauseinandersetzungen kann es schon wegen der situationsbedingten Spannungen schnell zu Streit kommen. Aber auch Auseinandersetzungen unter Gesellschaftern von Unternehmen können eskalieren.

Vielfach können solche Streitigkeiten bereits durch vorsorgende Regelungen vermieden werden. Ob Eheverträge, Trennungsvereinbarungen, testamentarische Anordnungen oder Erbverträge zur Verhinderung der Bildung von Erbengemeinschaften oder sorgfältig ausformulierte Gesellschaftsverträge, sie alle dienen dem Zweck der Streitvermeidung. Der Notar kann darüber hinaus als Schlichter tätig werden. Seine unparteiische Stellung prädestiniert ihn geradewegs dazu. Die erfolgreiche Schlichtung führt erfahrungsgemäß zu größerer Zufriedenheit beider Parteien mit dem Schlichtungsergebnis als mit einem Urteil oder einem Vergleich vor Gericht. Die Schlichtung macht ein Gerichtsverfahren entbehrlich, aus einer Schlichtungsvereinbarung kann wie aus einem Urteil vollstreckt werden. Ferner ist die Schlichtung durch den Notar schneller und günstiger als die Durchführung eines streitigen Gerichtsverfahrens. Grundlage für das Schlichtungsverfahren ist die von der Bundesnotarkammer beschlossene Güteordnung.

Unternehmen

Die Gründung und Übertragung von Unternehmen, aber auch viele für den Geschäftsverkehr bedeutsame Änderungen der Verhältnisse in einem Unternehmen bedürfen der Mitwirkung eines Notars. Fehler können vermieden werden, die – häufig unerkannt – sich später zu ernsthaften Problemen auswachsen können. In allen Stadien eines Unternehmens ist der Rat eines erfahrenen Notars gefragt. Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner für folgende Punkte:
Unternehmensgründung
GmbH oder GmbH & Co. KG? Oder doch eine kleine Aktiengesellschaft? Die Wahl der Rechtsform, die Kapitalausstattung und andere damit zusammenhängende Rechtsfragen stellen die Weichen für die Unternehmensentwicklung. Dabei spielen Haftungsfragen, optimale steuerliche und handelsbilanzelle Gestaltungen eine Rolle. Daneben sind vielfältige gesellschaftsrechtliche Aspekte bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge zu berücksichtigen.

Umwandlungen
Die Verhältnisse – rechtliche, steuerrechtliche, wirtschaftliche – ändern sich rasch. Für Unternehmen besteht großer Anpassungsdruck. Reorganisation durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel sind an der Tagesordnung. Diese häufig komplexen Vorgänge bedürfen regelmäßig der Mitwirkung eines Notars. Erfahrene Notare können wichtige Hilfestellungen geben und für rasche Umsetzung sorgen.

Verkauf und Kauf von Unternehmen
Unternehmensverkäufe werden regelmäßig durch notarielle Beurkundung besiegelt. Dies gilt nicht nur für den Verkauf von GmbH-Anteilen, sondern auch beim Verkauf sämtlicher Vermögenswerte durch ein Unternehmen (Asset-Deal) können der notariellen Beurkundung bedürfen. Die Begleitung durch einen Notar schafft Rechtssicherheit, die hierbei von großer Bedeutung ist.

Notfallvorsorge

Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung

Das selbstbestimmte Leben ist leider nicht immer gewährleistet. Krankheiten oder Unfälle können zu wesentlichen Einschränkungen der Selbstbestimmung führen. Man ist plötzlich auf die Hilfe anderer angewiesen und kann nicht mehr selbst für sich sorgen.

In solchen Situationen wünscht man sich eine Betreuung durch nahe Angehörige oder eine andere Vertrauensperson. Was viele nicht wissen: Diese nahe stehenden Personen sind nicht automatisch befugt, für den Betroffenen zu handeln. Es besteht sogar die Möglichkeit, dass eine fremde Person als Betreuer ernannt wird. Es ist daher angeraten, frühzeitig Bestimmungen zu treffen, die den nahestehenden Personen ausreichende Handlungsvollmachten einräumen. Hinzu kommt, dass die Fortschritte in der Medizin heute eine Verlängerung des Lebens ermöglichen, auch wenn keine reelle Chance auf Heilung besteht. Die Einflussnahme durch den Patienten ist wegen seines Gesundheitszustandes oft nicht möglich. Ärzte und Angehörige sind unsicher, wie sie in solchen Situationen verfahren sollen. Hier hilft es, frühzeitig zu dokumentieren, wie man sich ein Sterben in Würde vorstellt, um behandelnden Ärzten und Angehörigen Entscheidungen zu erleichtern.

Das rechtliche Instrumentarium für solche Vorsorgemaßnahmen besteht aus:

  • Generalvollachten
  • Vorsorgevollmachten
  • Betreuungsverfügungen
  • Patientenverfügungen.

Immobilien

Kauf und Verkauf von Immobilien, z. B. von Bauplätzen, von Ein- oder Mehrfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, sind Geschäfte, die für alle daran Beteiligten, Verkäufer wie Käufer – von erheblicher Bedeutung sind.

Häufig sind es Geschäfte, die man nur einmal im Leben abschließt. Für viele stellt die eigene Immobilie den wesentlichen Teil des Vermögens dar. Wegen dieser Bedeutung schreibt der Gesetzgeber die Beurkundung von Immobilienkaufverträgen durch einen Notar vor. Der Notar berät beide Vertragsparteien und wirkt auf ausgewogene, risikominimierende Vertragsgestaltungen hin. Der Verkäufer will das Eigentum an den Käufer erst übergeben, wenn er den Kaufpreis erhalten hat. Andererseits möchte der Käufer sicherstellen, dass er nach Kaufpreiszahlung auch tatsächlich Eigentümer der Immobilie wird. Der Notar kennt das rechtliche Instrumentarium, das diese auf den ersten Blick widerstreitenden Interessen in einen Gleichklang bringt. Ein Sonderfall stellt der Kauf von Grundstücken, verbunden mit der Verpflichtung des Verkäufers dar, auf verkauften Grundstücken noch Gebäude zu errichten (sog. Bauträgervertrag). Der Notar weiß, welche Fallstricke bestehen und wie man ihnen begegnet. Hierzu gehört auch die Finanzierung des Kaufpreises durch den Käufer. Die Finanzierungszusage der Bank sollte dabei an erster Stelle stehen und vor einer Beurkundung vorliegen. Der Notar sorgt für die Umsetzung durch Beurkundung der regelmäßig geforderten Absicherung der Finanzierungsdarlehen durch Eintragung von Grundschulden /Hypotheken.

Familie

Ehe, Partnerschaft & Familie

Die Lebensgemeinschaften, ob eheliche oder nicht eheliche, bilden den Mittelpunkt des menschlichen Zusammenlebens. Sie werfen zahlreiche Rechtsfragen auf, insbesondere wenn aus ihnen Kinder hervorgehen.

Um einige dieser Fragen zu nennen:

  • Ist es sinnvoll, vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag abzuweichen?
  • Muss ich für die Pflege und/oder den Unterhalt des Lebenspartners oder der Eltern aufkommen?
  • Welche Rechte und Pflichten bestehen im Trennungsfall?
  • Wie wird das gemeinsame Vermögen bei Scheidung einer Ehe verteilt?
  • Wer hat das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder?
  • Wie vollzieht sich eine Adoption?
  • Welche Rechte und Pflichten habe ich im Falle des Todes des Lebenspartners?

Auf diese und weitere Fragen bietet das Gesetz Antworten. Es lässt individuelle Regelungen zu, je nach Wunsch und Lebenslage der Betroffenen. Der Notar kennt den rechtlichen Rahmen und kann für den Einzelfall passende Vereinbarungen und Gestaltungen empfehlen. Der Notar ist unparteiisch. Er hat für ausgewogene, nicht einseitig bevorteilende oder benachteiligende Regelungen zu sorgen. Wir stehen Ihnen gerne vertrauensvoll als Spezialisten für Ihre Fragen und Regelungen zur Seite.

Vererben und Verschenken

Die Übergabe von Vermögen auf (Ehe-) Partner, Kinder, Enkel oder andere Empfänger kann von Todes wegen, durch Vererben oder unter Lebenden durch Schenkung geschehen.

Die Übertragung zu Lebzeiten durch Verschenken kann unterschiedliche Gründe haben. Bei größeren Vermögen kann die Ersparnis von Erbschaftsteuer durch mehrfache Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge bei zeitlicher Verteilung der steuerbare Vermögensübertragungen ein Motiv sein. Grund kann auch die lebzeitige Ausstattung der Kinder mit Vermögen zur Begründung eines eigenen Hausstandes oder die frühzeitige Aufteilung des Vermögens unter den potenziellen Erben zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten sein. Die Schenker sollten sich dabei allerdings bewusst sein, dass eine Übertragung zu Lebzeiten nur schwer wieder rückgängig zu machen ist. Es ist daher zu überlegen, ob eine Rückforderung vertraglich vereinbart wird oder ob die wirtschaftliche Nutzung von Übertragungsgegenständen beim Schenker verbleibt. Nießbrauch oder Wohnrecht sind hier bevorzugte Gestaltungselemente. Schenkungen, insbesondere von Grundbesitz bedürfen der notariellen Beurkundung. Der Notar ist in der Lage, den Schenkern bedürfnisgerechte Gestaltungen vorzuschlagen. Die Vermögensübertragung von Todes wegen durch Vererben vollzieht sich von selbst. Das Gesetz hält Regelungen vor, die die Erbfolge bestimmen. Der Erblasser ist daran aber nicht gebunden. Die Testierfreiheit ermöglicht diesem, davon abzuweichen und die Erbfolge anders zu regeln. So kann er die Erbquoten verändern oder andere Personen als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzten. Auch kann der die Verwaltung des Erbes durch einen Testamentsvollstrecker anordnen. Als Instrumentarium dienen dabei Testament oder Erbvertrag. Während der Erbvertrag zwingend notariell zu beurkunden ist, kann das Testament auch eigenhändig (vollständig und handschriftlich) wirksam verfasst werden. Unklar formulierte Testamente geben oft Anlass zum Streit. Auch können sie zu unliebsamen Folgewirkungen führen, die ohne fachlichen Rat nicht bedacht werden. Aber auch bei „verunglückten“ Testamenten oder nicht optimalen Erbquoten kann der Notar helfend zur Seite stehen, um mit den Erben dem gewünschten Willen näherzukommen.

Es empfiehlt sich daher, unsere fachkundige Beratung als erfahrendes Notariat zur Abfassung von Schenkungen und letztwilligen Verfügungen in Anspruch zu nehmen.